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Vereine

Einen gemeinnützigen Verein auflösen

Gerichtliche Auflösung

Sie kann durch einen Antrag beim Bezirksgericht von Luxemburg oder Diekirch entweder von einem Gesellschafter, der Staatsanwaltschaft (dem Staat) oder einem Dritten, der ein Interesse an der Vereinigung hat, beantragt werden. Die Gründe, die einen Antrag auf Auflösung rechtfertigen können, sind folgende: Die Vereinigung

 - nicht in der Lage wäre, die von ihr übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen,,

 - ihr Vermögen für andere als die in ihrem Zweck enthaltenen Zwecke verwenden würde,

 - schwerwiegend gegen das Gesetz, ihre Satzung oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,

 - in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mit der Einreichung ihrer Abschlüsse in Verzug bleibt oder

 - nicht mindestens zwei Mitglieder umfassen würde.

Das Gericht kann entweder die Auflösung des Vereins oder die Annullierung der betreffenden Handlung beschließen. Gegen das Urteil, das entweder die Auflösung des Vereins oder die Annullierung einer seiner Handlungen verfügt, kann Berufung eingelegt werden.

Dasselbe gilt für das Urteil, das über die Entscheidung der Liquidatoren entscheidet.

Im Falle einer gerichtlichen Auflösung ernennt das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren, die nach Begleichung der Passiva über die Vermögenswerte gemäß der in der Satzung vorgesehenen Bestimmung verfügen.

Wenn die Satzung keine Zweckbestimmung enthält, beruft der Liquidator eine Generalversammlung ein, um diese festzulegen. Wenn keine Versammlung stattfindet, geben die Liquidatoren den Vermögenswerten eine Zweckbestimmung, die dem Zweck, für den der Verein gegründet wurde, so nahe wie möglich kommt. Die Mitglieder, die Gläubiger und der Staat können die Entscheidung der Liquidatoren gerichtlich anfechten.

Von der Versammlung beschlossene Auflösung

Die Generalversammlung kann die Auflösung nur beschließen, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 von ihnen für die Auflösung gestimmt haben.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der kein Anwesenheitsquorum mehr erforderlich ist. Die Einladung zu dieser zweiten Versammlung muss mindestens acht Tage vor dem Datum der Versammlung verschickt werden und zwischen der ersten und der zweiten Versammlung müssen mindestens vierzehn Tage liegen. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn sie mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

In Ermangelung einer Satzungsbestimmung bestimmt der Beschluss der Generalversammlung, der die Auflösung ausspricht, auch die Verwendung des Vermögens. Ist dies nicht der Fall, so haben die Liquidatoren das Vermögen derjenigen Verwendung zuzuführen, die dem Zweck, zu dem der Verein gegründet wurde, am nächsten kommt.

Der Liquidator wird entweder gemäß der Satzung, von der Generalversammlung oder durch eine gerichtliche Entscheidung ernannt, die von jedem Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft beantragt werden kann.

Veröffentlichungen

Auflösungsbeschlüsse (gerichtlich oder durch die Versammlung), Beschlüsse über die Liquidationsbedingungen und die Bestellung der Liquidatoren werden auszugsweise in den Anhängen des Memorials veröffentlicht, ebenso wie die Kontaktdaten des Liquidators und die Verwendung des Vermögens (nach Bereinigung der Passiva).

Die Zuweisung der Verbindlichkeiten darf die Rechte Dritter nicht beeinträchtigen, die weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen.

Die Klage etwaiger Gläubiger verjährt fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses.