Kraftfahrzeugunfälle Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung Es handelt sich um eine obligatorische Versicherung, die immer das Fahrzeug abdeckt, unabhängig von der Person des Fahrers. Wenn demnach ein Ehrenamtlicher sein Fahrzeug im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten benutzt, ist seine Haftung gegenüber Dritten stets versichert. Bemerkung: zu erwähnen sind Regressmöglichkeiten im Falle von Trunkenheit am Steuer bzw. Fahrens ohne gültigen Führerschein. Zum jetzigen Zeitpunkt geht der Malus zu Lasten des ehrenamtlichen Helfers. Die Insassen des Fahrzeugs (ehrenamtliche Helfer oder nicht) werden immer über die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung entschädigt. Bemerkung: eine Haftungsteilung wird angewandt, wenn ein mit dem Schadenfall in Verbindung stehendes Verschulden seitens der Insassen vorliegt (z.B. bei Nichttragen des Sicherheitsgurts). Wenn jemand einem freiwilligen Helfer sein Fahrzeug zur Verfügung stellt gelten die gleichen Regeln. Der Malus geht zu Lasten des Versicherungsnehmers. Kasko-, Feuer-, Diebstahl- und Glasbruchversicherungen Versicherungsgegenstand ist stets das Fahrzeug, ganz gleich ob es durch den Eigentümer selbst oder einen ermächtigten Fahrer (Halter) gelenkt wird, so dass der durch einen ehrenamtlichen Helfer am Fahrzeug verschuldete Schaden versichert ist. Die Versicherungsbedingungen ändern von einer Versicherungsgesellschaft zur anderen und es können eine Selbstbeteiligung, ein Malus oder andere Leistungseinschränkungen angewandt werden (z.B. wenn der Fahrer in betrunkenem Zustand ist oder keinen gültigen Führerschein besitzt). Viele Vereinigungen haben eine Dienstfahrt-Kaskoversicherung zu Gunsten ihrer Mitglieder abgeschlossen. Die Besitzer haben ebenfalls eine Kaskoversicherung abgeschlossen. In diesem Fall besteht ein doppelter Versicherungsschutz. Die meisten der hiesigen Versicherungsgesellschaften haben in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung getroffen, welche vorsieht, dass bei doppelter Kasko-Versicherung (Verein und Helfer) die Versicherung der Vereinigung haftet, damit die Rechte des freiwilligen Helfers möglichst gewahrt bleiben (z.B. beim Malus).