Strafrechtliche Haftung Im Falle des Verkaufs von alkoholischen Getränken sind die Vorstandsmitglieder vom Vereine und/oder die Stellvertreter strafrechtlich verantwortlich. Dies ist besonders wichtig in Bezug auf: Illegale Schankwirtschaft Jeder vorübergehende Betrieb der den Verkauf von alkoholischen Getränken ohne rechtmäßige Genehmigung durchführt ist als illegale Schankwirtschaft zu betrachten wird geahndet. Öffnungszeiten Die normalen Öffnungszeiten für Ausschänke von alkoholischen Getränken sind auf 6.00 Uhr morgens bis 1.00 Uhr des darauffolgenden Tages festgelegt. Die Verstöße gegen diese Regelung sind strafbar. Verlängerte Schankzeiten Der Betreiber eines Ausschanks von alkoholischen Getränken kann eine Genehmigung für verlängerte Schankzeiten (Fräi Nuecht) bei der Bürgermeister der Gemeinde beantragen, um die Öffnungszeiten bis 3.00 Uhr zu verlängern. Die Anträge werden vom Bürgermeister erteilt, Einzelfreistellungen für verlängerte Schankzeiten bis 6.00 Uhr unterliegen gewissen Sonderbedingungen. die Gaststätte muss in einem Bereich, der nicht als ausschließlich in der allgemeinen Entwicklungsplan der Gemeinde als Wohngebiet eingestuft ist; Die Einrichtung muss über oder angemessenen Zugang verfügen, wenn die Gäste mit dem Auto kommen; es darf keine Störung der öffentlichen Ordnung oder unerträglich Unannehmlichkeiten für die Anwohner der Einrichtung, die im Zusammenhang mit Betrieb der Einrichtung auftreten. Diese Genehmigungen können erteilt werden, wenn nicht befürchtet werden muss, dass die öffentliche Ordnung oder Ruhe gestört oder die Nachbarn auf nicht tolerierbare Weise belästigt werden. Der Betreiber muss die Genehmigung für verlängerte Schankzeiten von außen sichtbar anbringen. Die Gebühr wird durch die Gemeindeverwaltung festgelegt. Nicht genehmigte verlängerte Schankzeiten werden strafrechtlich verfolgt. Geschäftsunfähige Volljährige und Minderjährige unter 16 Jahren Minderjährige unter 16 Jahren oder geschäftsunfähige Volljährige dürfen sich nicht in einem Ausschank von alkoholischen Getränken aufhalten, wenn sie nicht in Begleitung sind von : sorgeberechtigtem Elternteil, gesetzlichen Betreuer, jede andere Person die älter als 18 Jahr ist und Aufsichtsberechtigten des Minderjährigen. Der Aufenthalt in einem Getränkeausschank ist ihnen jedoch im Falle von für Minderjährige veranstalteten Feiern gestattet, ebenso wie der Aufenthalt in Verzehrstellen, die den Verkaufsstellen von Brot und anderen Backwaren angeschlossen sind. Es ist untersagt, alkoholische Getränke oder alkoholische Mixgetränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2% an Minderjährigen unter 16 Jahren zu servieren oder anzubieten. Verstöße gegen das Gesetz werden in strafrechtliche Sanktionen von einer Geldstrafe von 251 € bis 1.000 € geahndet. Personen, die offensichtlich betrunken sind Der Wirt, der weiter alkoholische Getränke an Personen, die offensichtlich betrunken sind, einschenkt, kann mit einer Geldbuße von 251 € bis 1.000 € geahndet werden.