Einrichtung eines zusätzlichen Ausschanks Zusätzliche Ausschänke können im Freien, in einem Zelt oder in provisorischen Ständen in der Gemeinde bewirtschaftet werden, in der sich der Hauptausschank befindet. Dies schließt einen zusätzlichen Ausschank in einem fest stehenden, dauerhaft errichteten Gebäude aus, außer im Falle von Messen und Ausstellungen. Ein zusätzlicher Ausschank darf maximal 15 Tage im Jahr bewirtschaftet werden. Lediglich wenn der zusätzliche Ausschank anlässlich einer Dorfkirmes, der Schueberfouer oder des Oktav-Mäertchens betrieben wird, sind 21 Tage zulässig. Im Falle eines zusätzlichen Ausschanks (Artikel 16 vom Gesetz), bleibt das Lokal vom Wirt geöffnet. Die Bewirtschaftung eines zusätzlichen Ausschanks durch Dritte, die nicht mit dem Konzessionsinhaber zusammen wohnen und in häuslicher Gemeinschaft leben, ist ausgeschlossen. Die Ernennung eines Stellvertreters ist verboten. Kosten Ein zusätzlichen Ausschank bedarf der vorherigen Zahlung einer Tagesgebühr in Höhe von einem Zehntel der Jahresgebühr (im Freien) mit der vollen Jahresgebühr (Zelt, Hütte...) je nachdem, wo installiert die Einrichtung steht. Größere Veranstaltungen Bei großen Veranstaltungen mit mehreren Ständen eines einzigen Vereins räumt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein, dass diese unter einer einzigen Konzession bewirtschaftet werden, die von einem Konzessionsinhaber zur Verfügung gestellt wird. Der Konzessionsinhaber muss jedoch je Stand einen Stellvertreter (sous-gérant) benennen. Für die Bewirtschaftung einer zusätzlichen Ausschankstelle ist im Voraus eine Tagesgebühr zu entrichten.