Änderung der Statuten Das Gesetz sieht ein spezielles Verfahren bei einer Statutenänderung vor. Man muss alle Mitglieder zur Versammlung einberufen. Man muss in dem Einberufungsschreiben die Vorschläge genau beschreiben und am besten legt man sogar einen Textvorschlag bei. Die Generalversammlung kann nur tagen wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. . Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, dann kann eine 2. Versammlung einberufen werden wo kein Quorum erfordert ist. In beiden Fällen müssen die Änderungen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen angenommen werden. Die Entscheidungen die während der 2. Versammlung genommen wurden, müssen anschließend vom Präsidenten des Bezirksgerichtes von Luxemburg oder Diekirch genehmigt werden/für rechtskräftig erklärt werden. Dem Antrag zur Beglaubigung müssen die Berichte der beiden Versammlungen und die Liste der anwesenden Mitgliedern beigefügt werden. Den Vereinen sei geraten solche Versammlungen mit einem Spezialisten vorzubereiten um nachher Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Anerkennung zu vermeiden. Um den Zweck der Gesellschaft abändern zu können wofür der Verein gegründet wurde sind die Regeln folgendermaßen zu sehen: Die Entscheidung in der 1. und 2. Versammlung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der Stimmen getroffen werden. Die 2. Versammlung kann nur tagen wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wenn in der 2. Versammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, muss die Entscheidung vom Präsidenten des Bezirksgerichtes genehmigt werden. Anmerkung: in der Praxis werden die 2 Versammlungen oft gleichzeitig einberufen - die Einladung enthält dann die Anmerkung dass die 2. Versammlung sofort nach der 1. stattfindet, wenn für diese die Quoren nicht erfüllt waren. Laut Artikel 8, Absatz 2 des Gesetzes wäre diese Lösung nicht ganz richtig, da dieser Text vorsieht dass in diesem Fall eine 2. Versammlung einberufen werden kann.