Einen Verein auflösen Gerichtliche Auflösung Die gerichtliche Auflösung, kann durch einen Antrag an das zuständige Bezirksgericht durch ein Mitglied, den Staatsanwalt, eine interessierte Drittperson eingereicht werden gegen den Verein, welcher außer Stande ist seine Pflichten zu erfüllen, welcher sein Vermögen für andere Zwecke benutzt als die die in den Statuten festgehalten wurden oder welcher das Gesetz, die Statuten oder die öffentliche Ordnung bricht. Das Gericht kann entweder die Auflösung des Vereins oder des illegalen Aktes/Geschäftes anordnen. Gegen das Urteil der Auflösung der Vereinigung kann Berufung eingelegt werden. Das Gleiche gilt für das Urteil welches über die gerichtliche Anerkennung einer Auflösungsentscheidung einer Generalversammlung welche keine 2/3 der Mitglieder vereint (siehe später) befinden muss. Im Falle einer gerichtlichen Auflösung bestimmt das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren welche nach Tilgung der Schulden das verbleibende Geld gemäß der Statuten verteilen. Wenn die Statuten nichts vorsehen, dann beruft der Liquidator eine Generalversammlung ein welche dann diese Entscheidung treffen muss. Wenn keine Generalversammlung zusammenkommt, dann wird das Vermögen an eine Vereinigung/Institution welche so nah wie möglich an den Zweck des Vereins herankommt verteilt. Die Mitglieder, der Staatsanwalt und die Gläubiger können die Entscheidung der Liquidatoren vor Gericht anfechten. Von der Generalversammlung bestimmte Auflösung Die Generalversammlung kann nur über die Auflösung des Vereines entscheiden wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, dann kann eine 2. Versammlung einberufen werden wo kein Beschlussfähigkeit erfordert ist. Die Auflösung wird nur dann angenommen wenn sie durch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird. Jede Entscheidung welche die Auflösung bestimmt ohne dass die Generalversammlung die 2/3 der Mitglieder vereint, muss nachträglich gerichtlich beglaubigt werden. Wenn die Statuten nichts vorsehen, dann bestimmt die Generalversammlung welche die Auflösung entscheidet auch was mit dem Vermögen geschieht. Wenn sie dieses nicht macht, dann verteilen die Liquidatoren das Kapital im Einklang mit dem ursprünglichen Zweck des Vereins. Der Liquidator wird gemäß der Statuten bestimmt, sei es von der Generalversammlung oder sei es vom Gericht, welches von jeder interessierten Person oder dem Staatsanwalt aufgesucht werden kann. Veröffentlichungen Die Entscheidungen über die Auflösung (gerichtlich oder durch die Generalversammlung), und über die Bedingungen der Liquidation und die Ernennung von Liquidatoren werden in Auszügen vom Mémorial veröffentlicht, sowie die Anschrift des Verwalters und der Zuordnung von Vermögen (nach der Tilgung von Schulden). Die Zuordnung des Kapitals durch Dritte, können ihre Rechte vor Gericht geltend machen. Die Rechte der Gläubiger können bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Auflösung geltend gemacht werden.