Voraussetzungen Der Sonderurlaub für Freiwillige der Rettungsdienste wird nur für zulässige Lehrgänge und Vertretungstätigkeiten gewährt. Die zulässige Lehrgänge : die Lehrgänge für die Feuerwehr; die Brigade der Notfallhelfer, der Rettungssanitäter und Rettungsassistenten; die Rettungstaucher; die radiologische Schutzeinheit; die Einheit zur Bekämpfung von chemischen Verschmutzungen; die Hundestaffel; die Notfallseelsorge; die Einsatzgruppe für humanitäre Missionen im Ausland; die logistische Unterstützungseinheit; die Versorgungseinheit und die Kriseneinheit (Groupe d'alerte); Ausbildungs- und Weiterbildungskurse; Schulungen der Ausbilder für die genannten Kurse und der Erste-Hilfe-Ausbilder Schulungen für die vom Arbeitgeber zur praktischen Umsetzung der Erste Hilfe-Maßnahmen, der Brandbekämpfungsmaßnahmen und der Evakuierung von Arbeitnehmern benannten Arbeitnehmer; Lehrgänge für Betreuer der Jugendfeuerwehr; Lehrgänge für Inspektoren. Als Repräsentationsverpflichtungen sind anzusehen Vertretungstätigkeiten im Ausland von Führungskräften und technischen Beratern des nationalen Feuerwehrverbands sowie der Rettungsdienstverwaltung sowie die Teilnahme an nationalen oder internationalen Veranstaltungen des Zivilschutzes und anerkannter Organisationen die im Vorfeld vom Innenminister zu genehmigen sind (maximal 2 Personen pro Veranstaltung).