Verwaltungsverfahren Der Antragsteller muss den Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs an die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (Direction de la coopération au développement) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européenes) übermittelt. Der Arbeitnehmer muss die Stellungnahme vom Arbeitgeber beilegen. Der beantragte Urlaub kann abgelehnt werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder der Verwaltung oder die Verteilung des bezahlten Jahresurlaubs des gesamten Personals beeinträchtigen könnte. Der Antragsteller wird innerhalb von 1 Monat nach Antragstellung über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Im Falle einer Genehmigung muss der Antragsteller seinen Arbeitgeber mindestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs darüber informieren. Antragstellung Die Bewilligung des Urlaubs für Entwicklungshilfe für Experten und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen ist an folgende Bedingungen gebunden: der Urlaub für Entwicklungshilfe darf nicht dem ordentlichen gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden; vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers kann der Urlaub für Entwicklungshilfe nicht an einen Teil des vergüteten Jahresurlaubs oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit angehängt werden, wenn die Abwesenheit auf diese Weise die Gesamtdauer des Jahresurlaubs überschreitet; der Urlaubsantrag kann abgelehnt werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Urlaubsplanung des restlichen Personals erheblich stört. Der Urlaub für Entwicklungshilfe wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten während der Dauer des Urlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.